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Informationen zu Kostenbeschwerden


Soweit Sie Einwendungen gegen die Kostenrechung haben, versuchen Sie eine Klärung mit dem Notar. Gelingt dies nicht, können Sie eine Kostenbeschwerde gemäß § 156 KostO einlegen.

Die Kostenbeschwerde ist gerichtskostenfrei und ohne Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts beim zuständigen Landgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegbar. Im Rahmen des Kostenbeschwerdeverfahrens prüft das Gericht die Berechtigung Ihrer Einwände.

Die Notarkammer wird sich Ihnen gegenüber auch nicht gutachterlich äußern. Es besteht die Möglichkeit, dass die Notarkammer vom Gericht um ein Gutachten gebeten wird, § 67 IV BNotO. Die Gutachterstellung wäre beeinträchtigt, wenn sie bereits im Vorfeld gegenüber einem der Beteiligten sich zur Sache geäußert hätte.

Bitte haben Sie Verständnis für die Haltung der Notarkammer.
   
    Letzte Aktualisierung: 26.01.2010