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Informationen zu
Kostenbeschwerden
Soweit Sie Einwendungen gegen die Kostenrechung haben, versuchen Sie
eine Klärung mit dem Notar. Gelingt dies nicht, können Sie eine
Kostenbeschwerde gemäß § 156 KostO einlegen.
Die Kostenbeschwerde ist gerichtskostenfrei und ohne Zuhilfenahme eines
Rechtsanwalts beim zuständigen Landgericht schriftlich oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle einlegbar. Im Rahmen des
Kostenbeschwerdeverfahrens prüft das Gericht die Berechtigung
Ihrer Einwände.
Die Notarkammer wird sich Ihnen gegenüber auch nicht gutachterlich
äußern. Es besteht die Möglichkeit, dass die Notarkammer vom Gericht um
ein Gutachten gebeten wird, § 67 IV BNotO. Die Gutachterstellung wäre
beeinträchtigt, wenn sie bereits im Vorfeld gegenüber einem der
Beteiligten sich zur Sache geäußert hätte.
Bitte haben Sie Verständnis für die Haltung der Notarkammer.
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