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Zugang zum Anwaltsnotariat
Ab Mitte des Jahres 2011 wird für den
Zugang zum Notaramt das Bestehen einer notariellen Fachprüfung
vorausgesetzt (§ 6 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 BNotO). Die Prüfungsnote ist auch in Fällen konkurrierender
Bewerbungen um eine Notarstelle von Bedeutung.
Gem. § 6 Abs. 2 S. 2 u. 3 hat der Bewerber vor der Bestellung zum
Notar darüber hinaus nachzuweisen, dass er mit der notariellen
Berufspraxis hinreichend vertraut ist; dieser Nachweis soll in der
Regel dadurch erbracht werden, dass der Bewerber nach Bestehen der
notariellen Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei einem
Notar, den die für den in Aussicht genommenen Amtsbereich zuständige
Notarkammer bestimmt, durchläuft. Die Praxisausbildung kann auf bis
zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn der Bewerber vergleichbare
Erfahrungen als Notarvertreter oder Notariatsverwalter oder durch
die erfolgreiche Teilnahme an von den Notarkammern oder den
Berufsorganisationen durchgeführten Praxislehrgängen nachweist.
Die nachfolgenden Mustertexte können Sie für Ihre Praxisausbildung
verwenden (Word-Format):
1.
Antrag auf Bestimmung zum Ausbildungsnotar
2.
Antrag auf Verkürzung der Praxisausbildung
3.
Bescheinigung Notarvertreter und Notariatsverwalter
4.
Bescheinigung des Ausbildungsnotars über durchlaufene
Praxisausbildung
Die Ausbildungsordnung der Notarkammer Frankfurt am Main für die
Praxisausbildung künftiger Notarinnen und Notare nach § 6 Abs. 2 S.
2 und 3 der Bundesnotarordnung finden Sie
hier.
Alle weiteren Informationen können im Internet auf den Seiten des
Prüfungsamtes unter
www.pruefungsamt-bnotk.de
abgerufen werden.
Außerdem hat das Prüfungsamt gemeinsam mit der Bundesnotarkammer
eine Broschüre veröffentlicht, die umfassend Auskunft über die
neuen, ab 01.05.2011 geltenden Voraussetzungen für den Zugang zum
Anwaltsnotariat erteilt.
Die Broschüre wird ausschließlich im Internet zum
Download (pdf) zur Verfügung gestellt.